Rn 5

Abs 5 eröffnet gegen den Beschluss über die Anordnung von Zwangsmaßnahmen die sofortige Beschwerde nach den §§ 567–572 ZPO. Das Rechtsmittel hat aufschiebende Wirkung (§ 570 I ZPO). Der Zwangsvollstreckungsbeschluss nach IV enthält zwar kein Zwangsmittel im klassischen Sinn, aber auch gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde nach V eröffnet (P/H/Hammer Rz 34).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge