Rn 5

Liegt eine ordnungsgemäße Ladung vor und ist zwischen Ladung und Termin ein zumutbarer Zeitraum gegeben, so führt das Nichterscheinen des geladenen Beteiligten zu den im Gesetz vorgesehenen Sanktionen, wenn dieser sein Ausbleiben nicht entschuldigt. Eine Entschuldigung ist nur möglich, wenn nachvollziehbare Hinderungsgründe in der Person des Geladenen vorliegen. Eine Entschuldigung ist auch noch nachträglich möglich (III 4) und führt zur Aufhebung der Sanktionen, wenn die Entschuldigungsgründe glaubhaft (§ 31) gemacht sind. Sanktionen beim Ausbleiben können mit der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 567– 572 ZPO angegriffen werden. Auf alle rechtlichen Folgen eines Ausbleibens ist in der Ladung hinzuweisen (Abs 4).

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