Rn 1

Der in § 30 geregelte Strengbeweis ist eng mit dem verfahrensmäßigen Gegensatz in § 29 (Freibeweis) verbunden. Der Gesetzgeber hat ganz bewusst die beiden möglichen Formen eines Beweisverfahrens in abstrakter Form in den §§ 29, 30 ausdrücklich geregelt. Im Rahmen der förmlichen Beweisaufnahme geht es im Kern darum, dass der Richter sein Beweisverfahren nach den strikten Regeln der ZPO gestaltet und dabei insbesondere auf die im Gesetz genannten fünf Beweismittel beschränkt ist. Ein selbstständiges Beweisverfahren (§§ 485 ff ZPO) ist zulässig (Hambg FamRB 20, 284).

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