Rn 13

Eine Sonderform der Beweiswürdigung stellt der Anscheinsbeweis dar. Bei diesem handelt es sich um die Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung durch den Richter iRd freien Beweiswürdigung auf das konkrete Geschehen. Die Voraussetzung des Anscheinsbeweises ist ein typischer Geschehensablauf, also ein sich aus der Lebenserfahrung bestätigender gleichförmiger Vorgang, durch dessen Typizität es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten historischen Geschehens nachzuweisen. Dabei muss der Richter iRd Anwendung des Anscheinsbeweises zur vollen Überzeugung der festgestellten Ausgangstatsachen gelangen. Der Anscheinsbeweis verändert nicht die Beweislast, und er verändert auch nicht das Beweismaß. Da der Anscheinsbeweis den Richter zu einer (vorläufigen) Überzeugung vom Geschehen bringen kann, kann er durch einen bloßen Gegenbeweis erschüttert werden. Ein vollständiger Beweis des Gegenteils ist nicht erforderlich.

 

Rn 14

Der Anscheinsbeweis als Teil der freien Beweiswürdigung ist auch in der fG zulässig und anzuwenden. Die Pflicht zur Amtsermittlung enthebt das Gericht nicht der weiteren Verpflichtung, das Erfahrungswissen der Zeit und insbesondere die Erkenntnisse über typische Geschehensabläufe iRd Beweiswürdigung zu verwenden.

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