Rn 6

Nach Abs 3 gilt das Verfahren als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags rechtshängig geworden. Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 113 I 2 iVm § 261 I ZPO (MüKoFamFG/Macco § 255 Rz 5; ThoPu/Hüßtege § 255 Rz 8). Die Rückwirkung gilt aber nur bei inhaltlich identischen Anträgen (Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 11; MüKoFamFG/Macco § 255 Rz 5). Es ist die Frist des § 255 VI zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge