Rn 11

Wird das streitige Verfahren durchgeführt, entsteht die Gerichtsgebühr nach FamGKG-KV Nr 1220; eine Pflicht zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses besteht nicht (Prütting/Helms/Bömelburg § 255 Rz 18 mwN). Der Verfahrenswert ist nach § 51 FamGKG zu bestimmen, für die ›Einreichung des Antrages‹ iSv § 51 I, II FamGKG ist auf die Antragstellung im vereinfachten Verfahren und nicht erst auf den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens abzustellen (Celle FamRZ 14, 1810). Die Durchführung eines streitigen Verfahrens ist eine eigene Angelegenheit gem § 17 Nr 3 RVG; die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr 3100 für das vereinfachte Verfahren wird auf die im nachfolgenden streitigen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr angerechnet (RVG-VV Nr 3100 Abs 1). Nach Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entsteht eine Terminsgebühr nach Nr 3104 VV RVG.

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