Rn 2

IdR ergeht der Beschluss gem § 113 I 2 iVm § 128 IV auf dem Büroweg; eine mündliche Verhandlung ist aber nicht ausgeschlossen. Eine mündliche Verhandlung muss jedenfalls nicht erfolgen, wenn der Antragsgegner sich nicht verteidigt. Wären Einwendungen erheblich, wenn sie vervollständigt würden, könnte eine mündliche Verhandlung zur schnelleren Klärung angezeigt sein. Gleiches gilt, wenn zu erwarten ist, dass der ASt auf einen erheblichen Einwand hin seinen Antrag berichtigt und der Einwand dann unerheblich wird (Zö/Lorenz § 253 Rz 2; ähnl Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 5). Eine mündliche Verhandlung ist nur angezeigt, wenn sie zur Ergänzung des Vortrags oder zur Klärung von Zweifelsfragen unbedingt notwendig erscheint und im Vergleich mit schriftlichen Hinweisen unter Fristsetzung zur Stellungnahme eine schnellere Beendigung des Verfahrens verspricht (Sternal/Giers § 253 Rz 3). Wird mündlich verhandelt, können die Beteiligten das Verfahren auch durch einen Vergleich beenden, in dem sie auch einen über das 1,2-Fache des Mindestunterhalts hinausgehenden Unterhalt titulieren können (Zö/Lorenz § 253 Rz 2; Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 5; ThoPu/Hüßtege § 253 Rz 2). Der Antragsgegner kann den geltend gemachten Unterhaltsanspruch auch anerkennen, sodass ein Anerkenntnisbeschluss ergehen kann (Zö/Lorenz § 253 Rz 2; Prütting/Helms/Bömelburg § 253 Rz 5; Sternal/Giers § 253 Rz 3; Brandbg FamRZ 07, 837).

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