Rn 9

Dem Antragsgegner wird der weitere Verfahrensgang aufgezeigt, der zum Erlass eines antragsgemäßen Festsetzungsbeschlusses führt, aus dem unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, sofern der Antragsgegner nicht innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt. Die Einwendungsfrist beginnt mit der Zustellung des Antrags und des Hinweises zu laufen; die Berechnung erfolgt gem §§ 113 I 2 iVm § 222 ZPO; eine Verlängerung ist nicht möglich, § 113 I 2 iVm § 224 II ZPO. Es handelt sich nicht um eine Ausschlussfrist, Einwendungen können erhoben werden gem § 252 V, solange der Festsetzungsbeschluss noch nicht erlassen ist. Da es sich bei der Frist des § 251 I 2 Nr 3 nicht um eine Frist gem § 113 I 2 iVm § 233 ZPO handelt, ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nicht möglich (Frankf FamRZ 18, 115; Bremen FamRZ 13, 560; ThoPu/Hüßtege § 251 Rz 6; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 661).

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