Rn 10

Neben einer Zahlungsanordnung eröffnet § 248 IV dem Gericht auch die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung in Höhe eines bestimmten Betrags anzuordnen. Diese Möglichkeit war bereits in § 641d I 2 ZPO aF vorgesehen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung statt einer Zahlung kommt in Betracht, wenn der Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes insb durch Bezug von staatlichen Leistungen (insb nach dem UVG) gewährleistet ist und gleichzeitig nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine spätere Durchsetzung der rückständigen Unterhaltsansprüche nicht gesichert ist. Insoweit dient die Sicherheitsleistung dazu, den Vollstreckungszugriff für den Zeitpunkt zu sichern, in dem der Schuldner feststeht und nun neben dem laufenden Unterhalt zugleich auch die bis dahin (oftmals nicht unerheblichen) Unterhaltsrückstände zu zahlen hat (Ddorf FamRZ 94, 111). Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt gem § 113 I 2 iVm § 108 ZPO das Gericht; sie erfolgt regelmäßig durch Bankbürgschaft oder Einzahlung auf ein Sperrkonto des Jugendamts oder des Kindes (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 17 mwN; Zö/Lorenz § 248 Rz 7).

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