Rn 4

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nicht die Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens voraus; es bleibt auch dann ein selbstständiges Verfahren, wenn eine Hauptsache anhängig ist, § 51 III 1. Hieraus folgt, dass die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht zwingend erfolgen muss. Auf Antrag eines Beteiligten ist aber ein Hauptsacheverfahren durchzuführen, § 52 I 1; gem § 52 II 1 hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist einen Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder einen VKH-Antrag für das Hauptsacheverfahren stellt.

 

Rn 5

Die Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist nicht schädlich; dem ASt steht es frei, neben einem einstweiligen Anordnungsverfahren auch ein Hauptsacheverfahren einzuleiten; dies entspricht der Verfahrensautonomie der Beteiligten (Prütting/Helms/Bömelburg § 246 Rz 80; Jena FamRZ 11, 491). Einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren sind nicht miteinander vergleichbar, da dem einstweiligen Anordnungsverfahren bereits durch die verfahrensrechtliche Gestaltung (lediglich summarisches Verfahren, in dem Glaubhaftmachung ausreicht, Unanfechtbarkeit der Entscheidung in Unterhaltssachen gem § 57) eine deutlich geringere Richtigkeitsgewähr als dem Hauptsacheverfahren zukommt. Nur in einem Hauptsacheverfahren kann eine materiell rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand herbeigeführt werden; die Entscheidung über die einstweilige Anordnung kann zwar in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen (zB Hamm FamRZ 11, 1157 mwN).

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