Rn 7

Die Anfechtung der Entscheidung richtet sich gem Abs 3 nach den Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, die entspr anwendbar sind. Der Gläubiger kann bei Verweigerung bzw bei zu geringer Bezifferung durch Rechtspfleger des zuständigen Gerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff ZPO), § 11 I RPflG, iÜ die befristete Erinnerung, § 11 II 1 RPflG, einlegen. Gegen Entscheidung des Notars ist die Beschwerde zum LG möglich, § 54 BeurkG. Uneinheitlich wird beurteilt, welcher Rechtsbehelf bei einer Entscheidung des Jugendamts gegeben ist (vgl die Übersicht bei Prütting/Helms/Bömelburg § 245 Rz 8). Im Interesse einer Vereinheitlichung des Rechtsweges soll der Gläubiger die Möglichkeit haben, nach §§ 797 V, 731 ZPO vorzugehen (Prütting/Helms/Bömelburg § 245 Rz 8; Bork/Jacoby/Schwab/Hütter/Kodal (3. Aufl) § 245 Rz 4). Der Schuldner kann sich gegen eine antragsgemäße Bezifferung mit der Vollstreckungserinnerung nach § 732 ZPO, § 797 III ZPO gegen eine zu hohe Bezifferung zur Wehr setzen.

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