Rn 1

Die Vorschrift soll (verstärkt durch § 72 AUG) die Vollstreckung für dynamisierte Unterhaltstitel iSv § 1612a BGB, die die Höhe des Unterhalts nur nach dem Prozentsatz des Mindestunterhalts bestimmen, im Ausland ermöglichen. Nach Art 4 Nr 2 EuVollstrTitelVO muss ein Titel, der in Europa vollstreckt werden soll, auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Die am 18.06.11 in Kraft getretene EuUnthVO ersetzt für die durch das HUP 2007 gebundenen Mitgliedsstaaten (Art 68 Abs. 2) die EuVollstrTitelVO. Die Bezifferung erfolgt in einem gem Art 20 Abs 1 lit b, c vorzulegenden Formblatt.

 

Rn 2

Die Vorschrift ist nur auf dynamisierte Unterhaltstitel nach § 1612a BGB anwendbar, wenn sie im Ausland vollstreckt werden sollen. Erfasst sind insb gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche, Titel, die im vereinfachten Verfahren nach §§ 249 ff erwirkt wurden, Urkunden des Jugendamts nach §§ 59, 60 SGB VIII, konsularische oder notarielle Urkunden nach § 794 Abs 1 Nr 5 ZPO oder Anwaltsvergleiche gem § 796a ZPO. Erfasst werden nicht nur die Titel, für die die EG-Vollstreckungstitel-VO gilt, sondern sämtliche Unterhaltstitel, wenn sie im Ausland vollstreckt werden sollen (Prütting/Helms/Bömelburg § 245 Rz 4; vgl auch ThoPu/Hüßtege § 245 Rz 2 mwN, der eine Anwendbarkeit auch auf die dynamische Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB befürwortet).

 

Rn 3

Es muss sich um einen Titel handeln, die auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts lauten. Erfasst sind auch Alttitel aus der Zeit zwischen 1.7.98 und 31.12.07, die auf einen Prozentsatz des Regelbetrags lauten, auch nach dem 31.12.07 ohne Umschreibung fortgelten und nach § 36 Nr 3 S 3 EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts umgerechnet werden (vgl auch § 244 Rn 2).

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