Rn 8

Kommt ein Beteiligter der gerichtlichen Aufforderung gem § 235 I zur Auskunftserteilung bzw Belegvorlage im Verfahren innerhalb der gesetzten Frist nicht hinreichend nach, kann dies ebenfalls iRd Kostenentscheidung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass der Beteiligte ordnungsgemäß und unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Auskunftserteilung aufgefordert worden ist (vgl § 235 Rn 13 ff).

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