Rn 7

Diese Vorschrift soll die außergerichtliche Klärung von Unterhaltsansprüchen fördern (J/H/A/Maier § 243 Rz 6; Jena FamRZ 14, 965). Kommt der nach §§ 1361, 1580, 1605 BGB auskunftsverpflichtete Unterhaltsschuldner einem außergerichtlichen Auskunftsverlangen nicht oder nicht vollständig nach, kann dies auch dann bei der Kostenentscheidung (zu seinen Lasten) zu berücksichtigen sein, wenn die im Verfahren nachträglich erteilte Auskunft ergibt, dass er nicht oder allenfalls teilw leistungsfähig ist. Da er durch sein vorgerichtliches Verhalten Anlass für die Einleitung des Verfahrens gegeben hat, können ihm selbst bei Obsiegen die Verfahrenskosten ganz oder teilw auferlegt werden (zB Hamm NZFam 21, 1070 (f Antragsrücknahme); Brandbg 17.5.21 – 13 WF 23/21, juris; 24.2.20 – 9 WF 281/19, juris; Celle FamRZ 12, 1744: Antragsrücknahme; Nürnbg MDR 01, 590 zu § 93d ZPO aF; Brandbg 24.2.20 – 9 WF 281/19, juris; FamRZ 03, 1402 zu § 93d ZPO: Erledigung). Die Vorschrift setzt das Bestehen einer Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltsgläubiger voraus; der Auskunftsanspruch des Kindes ist nicht durch eine (bestrittene) außergerichtliche Auskunftserteilung gegenüber dem Jugendamt erloschen (Jena FamRZ 14, 965). Die Kostentragungspflicht wegen der vorgerichtlichen Verletzung der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht setzt die Ursächlichkeit der Auskunftspflichtverletzung für den Ausgang des nachfolgenden Unterhaltsverfahrens voraus (Kobl NJW-Spezial 16, 709; Schlesw FamRZ 14, 963). Es führt nicht zur Kostentragungspflicht des Unterhaltsschuldners, wenn er zwar von dem Unterhaltsgläubiger (Unterhaltsvorschusskasse) erfolglos zur Auskunft aufgefordert wurde, der Unterhaltsgläubiger aber im weiteren Verlauf der vorgerichtlichen Korrespondenz deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Auskunft nicht mehr benötigt wird (Dresd FamRZ 17, 1955). Stellt sich nach Erhebung eines unbezifferten Stufenantrags auf Unterhalt und der daraufhin erteilten Auskunft heraus, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, erledigt sich der unbezifferte Leistungsantrag dadurch nicht, weil er von Anfang an unbegründet war (BGH FamRZ 95, 348). Sofern der Antragsgegner vor dem Verfahren trotz Aufforderung keine Auskunft erteilt hat, kann der Stufenantrag zurückgenommen und beantragt werden, dem Antragsgegner die Kosten gem § 243 S 2 Nr 2 aufzuerlegen; es bedarf nicht mehr eines gesonderten Verfahrens zur Geltendmachung der Kosten des Stufenverfahrens (Frankf FamRZ 18, 1929; vgl auch Frankf NZFam 19, 627 mwN).

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