Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 11.10.2019 (Az. 97 F 370/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Antragsgegner - nach Erledigung des Stufenverfahrens - die gesamten Kosten der 1. Instanz auferlegt.

Gemäß § 243 Satz 1 FamFG entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen - abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung - nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Dabei können alle Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden. In § 243 Satz 2 Nr. 1 bis 4 FamFG sind Kriterien aufgeführt, die insbesondere zu berücksichtigen sind. Hierzu gehört auch der Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand. Diese Vorschrift soll die außergerichtliche Klärung von Unterhaltsansprüchen fördern (Johannsen/Henrich/Maier, Familienrecht, 6. Aufl., § 243 FamFG, Rn. 6).

Die Voraussetzungen des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG liegen hier vor. Der Antragsgegner ist außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2016 zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen aufgefordert worden. Der Antragsgegner ist dem Auskunftsverlangen nicht nachgekommen, obwohl er hierzu verpflichtet war. Es steht außer Frage, dass ein Auskunftsanspruch des Antragstellers nach § 1605 BGB bei Einleitung des Stufenverfahrens am 08.12.2016 gegeben war. Der Antragsteller benötigte die Auskunft zur Überprüfung des bestehenden Unterhaltstitels (Jugendamtsurkunde der Stadt ... vom ....11.2009). Dies hat der Antragsgegner selbst nicht in Abrede gestellt. Andernfalls wäre er gegen den Teil-Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts vom 10.03.2017, mit dem er zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen sowie zur Belegvorlage verpflichtet worden war, vorgegangen. Soweit der Antragsgegner nun in der Beschwerdeschrift - eingegangen bei dem Amtsgericht am 01.11.2019 - geltend macht, er habe fristgerecht die notwendigen Unterlagen eingereicht, greift das nicht. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers (Schriftsatz vom 04.12.2019) hat der Antragsgegner erst nach Erlass des Versäumnisbeschlusses Auskunft erteilt und Belege vorgelegt.

Der Gesetzeszweck des § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG indiziert, dass ein Auskunftspflichtiger regelmäßig die Kosten zu tragen hat, wenn er trotz Verpflichtung (§ 1605 BGB) vorprozessual keine oder eine ungenügende Auskunft gegeben hat, und zwar auch dann, wenn die nachträgliche Auskunft - wie hier - die fehlende Unterhaltspflicht ergibt (Zöller/Lorenz, ZPO, 33. Aufl., § 243 FamFG, Rn. 3 m.w.N.).

Der Antragsgegner hat Veranlassung zur Einleitung des vorliegenden Stufenverfahrens gegeben, als er auf die - konkret bestimmte - außergerichtliche Aufforderung des Antragstellers zur Auskunftserteilung vom 15.11.2016 nicht reagiert hat. Das gerichtliche Verfahren hätte sich erübrigt, wenn das außergerichtliche Auskunftsverlangen erfüllt worden wäre. Der Antragsteller hätte bereits früher erkennen können, dass der Antragsgegner zur Zahlung eines höheren Kindesunterhalts als tituliert nicht verpflichtet ist. Das Verhalten des Antragsgegners vor Verfahrensbeginn gegenüber dem Antragsteller war so, dass dieser annehmen musste, er werde ohne gerichtliches Verfahren nicht zu seinem Recht kommen (OLG Hamm, FamRZ 2011, 1245). Bei diesen Gegebenheiten erscheint es nicht unbillig, den Antragsgegner mit den Kosten des Verfahrens zu belasten.

Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren beruht ebenfalls auf § 243 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 40 Abs. 1 FamGKG und orientiert sich an den entstandenen Verfahrenskosten in der 1. Instanz (Kostenbeschwer des Antragsgegners).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13723062

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge