Rn 6

Vollstreckbare Urkunden iSv § 239 sind insb gerichtliche oder notarielle Urkunden gem § 794 I Nr 5 ZPO sowie bei einem Jugendamt errichtete Urkunden nach §§ 59, 60 SGB VIII, mit denen ein Vollstreckungstitel über Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und Unterhalt gem § 1615l BGB errichtet werden kann, § 59 I Nr 3, 4 SGB VIII (BGH FamRZ 17, 370). Auch der Inhalt der Urkunde muss hinreichend bestimmbar sein (s.o. Rn 5). Der Schuldner muss sich wegen der laufenden Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, § 794 I Nr 5 ZPO. Fehlt die Unterwerfungserklärung, handelt es sich um eine außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung, die selbst dann nicht der Abänderung nach § 239 zugänglich ist, wenn die Beteiligten dies ausdr vereinbart haben (Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 273).

 

Rn 7

Die Vorschrift des § 239 differenziert nicht danach, ob der festgesetzte Unterhaltsbetrag auf einer Vereinbarung der Beteiligten beruht oder ob es sich um eine einseitige Verpflichtungserklärung des Unterhaltsschuldners handelt. Die Unterscheidung ist für die Anforderungen an die Abänderung relevant.

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