Rn 13

Der Abänderungsantragsteller ist zur Erhebung eines zulässigen Antrags gehalten, substanziiert die Grundlagen des Vergleichs darzulegen, und zwar zunächst die Umstände, die für den Grund, die Höhe und die Dauer der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung maßgebend waren. Dabei sind alle für die Unterhaltsbemessung im Vergleich maßgeblich gewesenen Faktoren darzustellen. Hierzu gehören auch ein dem titulierten Unterhalt zugrunde liegender Rechenweg und namentlich die für die Einkommensermittlung hierin einzustellenden maßgeblichen Tatsachen, insb zum tatsächlichen wie zum fiktiven Einkommen. Der Unterhaltspflichtige hat, um einen zulässigen Abänderungsantrag zu stellen, vollständig darzulegen, welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu dem Inhalt der Urkunde geführt haben, deren Abänderung er begehrt (vgl Prütting/Helms/Bömelburg § 239 Rz 24c mwN; Sternal/Weber § 239 Rz 20; Zö/Lorenz § 239 Rz 5; Brandbg NJW 19, 2039 [OLG Brandenburg 18.12.2018 - 13 UF 151/18]). Gelingt dies dem darlegungs- und beweisbelasteten ASt (vgl § 238 Rn 35) nicht, ist der Antrag bereits unzulässig.

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