Rn 35

Eine Erhöhung des zugesprochenen Unterhalts kann nur unter den Voraussetzungen verlangt werden, nach denen nach dem materiellen Recht Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Maßgebend ist § 1613 I BGB; die Vorschrift gilt unmittelbar für den Verwandtenunterhalt, ist aber aufgrund der Verweisungen in §§ 1361 IV 4, 1360a III BGB für den Familien- und Trennungsunterhalt sowie in § 1585b II BGB für den nachehelichen Unterhalt anzuwenden. Gleiches gilt für den Unterhalt der nichtehelichen Mutter oder des nichtehelichen Vaters nach § 1615l BGB, vgl § 1615l III 1 BGB. Die Erhöhung laufenden Unterhalts kann ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, Auskünfte über Einkommen und Vermögen zu geben oder er nach § 286 BGB in Verzug geraten ist. Maßgebend ist gem § 1613 I 2 BGB der Erste des Monats, in dem das Auskunftsverlangen oder die Mahnung zugegangen ist.

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