Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsverfahren - strenge Zulässigkeitsanforderungen für einen Antrag auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zulässigkeit der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs sind alle für die Unterhaltsbemessung im Vergleich maßgeblich gewesenen Faktoren darzustellen (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 239 Rn. 19 m.w.N.). Hierzu gehören auch ein dem titulierten Unterhalt zugrunde liegender Rechenweg (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 239 FamFG, Rn. 24c m.w.N.) und namentlich die für die Einkommensermittlung hierin einzustellenden maßgeblichen Tatsachen, insbesondere zum tatsächlichen wie zum fiktiven Einkommen.

2. Den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags genügt der Antragsteller nicht, indem er darlegt, ihm verbleibe heute ein Betrag unterhalb des Selbstbehalts, schon weil damit mögliche - bei einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB zu wahrende -Selbstbindungen des Antragstellers noch nicht beurteilbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 13 UF 258/13 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 2.1 F 190/16)

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

 

Gründe

1. Der Antragsteller erstrebt die Senkung einer Kindesunterhaltsverpflichtung aus einem gerichtlichen Vergleich über Mindestunterhalt auf Null und erbittet Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, der die Unterhaltsverpflichtung auf 150 EUR monatlich herabgesetzt hat.

2. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kann mangels Erfolgsaussicht nicht bewilligt werden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 S 1 ZPO).

Die beabsichtigte Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil der Abänderungsantrag unzulässig ist (§ 239 Abs. 1 S 2 FamFG).

Der Abänderungsantragsteller ist zur Erhebung eines zulässigen Antrages gehalten, substantiiert die Grundlagen des Vergleichs darzulegen, und zwar zunächst die Umstände, die für den Grund, die Höhe und die Dauer der Verpflichtung zur Unterhaltsleistung maßgebend waren. Dabei sind alle für die Unterhaltsbemessung im Vergleich maßgeblich gewesenen Faktoren darzustellen (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 239 Rn. 19 m.w.N.). Hierzu gehören auch ein dem titulierten Unterhalt zugrunde liegender Rechenweg (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 239 FamFG, Rn. 24c m.w.N.) und namentlich die für die Einkommensermittlung hierin einzustellenden maßgeblichen Tatsachen, insbesondere zum tatsächlichen wie zum fiktiven Einkommen. Der Unterhaltspflichtige hat, um einen zulässigen Abänderungsantrag zu stellen, vollständig darzulegen, welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu dem Inhalt der Urkunde geführt haben, deren Abänderung er begehrt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 13 UF 258/13 -, juris Rn. 51 m.w.N.). Diese Darlegungen zu einer konkreten Einkommensermittlung einschließlich der Höhe des tatsächlichen und des fiktiven Einkommens im Jahre 2015 fehlen.

Den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags genügt der Antragsteller nicht, indem er darlegt, ihm verbleibe heute ein Betrag unterhalb des Selbstbehalts (vgl. Senat aaO Rn. 55). Es kommt in Betracht, dass der Antragsteller schon damals, bei Titulierung im Jahre 2015, ein um Abzüge bereinigtes Einkommen einschließlich fiktiver Einkünfte unterhalb seines Selbstbehalts bezog. Hätte er sich dennoch zur Zahlung des Mindestunterhalts verpflichtet, so hätten sich die Verhältnisse jedenfalls in Ansehung einer Unterschreitung seines Selbstbehalts nicht geändert und er müsste sich an der selbst eingegangenen Bindung festhalten lassen, zumal die vertraglichen Maßstäbe bei einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB zu wahren sind.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12791766

NJW 2019, 2039

NJW 2019, 8

FamRZ 2019, 1340

FuR 2019, 547

NJW-Spezial 2019, 292

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