Rn 12

§ 235 I 2 ermöglicht es dem Gericht, vom ASt oder dem Antragsgegner ergänzend eine schriftliche Versicherung anzufordern, dass er die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig erteilt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Versicherung an Eides statt, sie ist nicht strafbewehrt. Unrichtige Angaben können gleichwohl strafrechtlich als – versuchter – Prozessbetrug zu bewerten sein (Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 14; MüKoFamFG/Pasche § 235 Rz 15). Die Versicherung muss durch den Beteiligten selbst abgegeben werden; insb kann er sich hierzu nicht eines Vertreters, auch nicht eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen; bei einem minderjährigen Kind erfolgt die Abgabe durch dessen gesetzlichen Vertreter iR seines Sorgerechts (ThoPu/Hüßtege § 235 Rz 7; Zö/Lorenz § 235 Rz 10). Das schließt nicht aus, dass der Verfahrensbevollmächtigte als Bote fungiert (ThoPu/Hüßtege § 235 Rz 7; Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 13). Nach der Gesetzesbegründung kann das Gericht ›zunächst‹ eine schriftliche Versicherung einfordern (BTDrs 16/6308, 255), sodass auch die Anforderung einer eidesstattlichen Versicherung unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht ausgeschlossen ist (Prütting/Helms/Bömelburg § 235 Rz 13; Zö/Lorenz § 125 Rz 10; aA wohl MüKoFamFG/Pasche § 235 Rz 16).

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