Rn 2

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wozu auch VA-Sachen zählen (BGH Beschl v 25.9.13 – XII ZB 464/12 – NJW 13, 3523, 3525 Rz 20), wäre die Beschwerde nach der allgemeinen Regel des § 61 an sich nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 EUR übersteigt oder das FamG die Beschwerde zugelassen hat. Diese Mindestbeschwer hat der Gesetzgeber jedenfalls für Rechtsmittel der Rentenversicherungsträger als nicht sachgerecht erachtet. Daher hat er für gegen die Hauptsacheentscheidung gerichtete Beschwerden generell auf die Beschränkungen des § 61 verzichtet, und zwar aus Gründen der Gleichbehandlung bezogen auf alle Beteiligten (BTDrs 16/10144, 99). Hingegen sind Beschwerden, die sich lediglich gegen eine Kostenentscheidung in VA-Sachen richten, nur zulässig, wenn der Beschwerdewert (s § 567 ZPO Rn 12) 600 EUR übersteigt, sofern nicht das FamG die Beschwerde zugelassen hat.

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