Rn 1

Der Abänderung nach § 48 I unterliegen (auf Antrag) rechtskräftige VA-Endentscheidungen mit Dauerwirkung. Dies betrifft Entscheidungen, die die schuldrechtliche Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG), deren Abtretung (§ 21 VersAusglG) oder die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (§§ 25, 26 VersAusglG) zum Gegenstand haben (BTDrs 16/10144, 98). Erforderlich ist eine nachträgliche wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, in Abs 1 eine konkrete Wesentlichkeitsgrenze festzulegen. Die in § 225 III genannten Prozentwerte können aber als Anhaltspunkt herangezogen werden (hierzu näher Bumiller/Harders/Schwamb § 227 Rz 5 mwN).

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