Rn 6

Abs 1 stellt klar, dass Abänderungen nur bei Anrechten der in § 32 VersAusglG abschließend genannten Regelsicherungssysteme in Betracht kommen. Dies sind im Wesentlichen Anrechte der GRV, der Beamten- und berufsständischen Versorgung, der Alterssicherung der Landwirte und der Versorgungssysteme der Abgeordneten und Regierungsmitglieder. Den Ausschluss anderer Anrechte (konkret der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes) aus dem Anwendungsbereich des § 32 VersAusglG hält das BVerfG (Beschl v 6.5.14 – 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13 – NJW 14, 2093 ff) für verfassungsrechtlich unbedenklich. Gleiches muss hinsichtlich des Ausschlusses von Anrechten der betrieblichen und der privaten Altersversorgung gelten (vgl BGH Beschl v 15.7.14 – IV ZR 261/14 – NZFam 14, 1038, 1039 Rz 4f). Für diese ergänzenden Altersvorsorgesysteme besteht nach Ansicht des Gesetzgebers ohnehin kein Abänderungsbedarf. Bei kapitalgedeckten Anrechten, die unmittelbar iSd § 39 VersAusglG zu bewerten sind, kämen rückwirkende Änderungen nicht in Betracht und bei zeitratierlich zu bewertenden betrieblichen Anrechten (§§ 45 II 2 und 3, 40 VersAusglG) könne der Ausgleich einer – allein denkbaren – nachträglichen Erhöhung des Ehezeitanteils über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung erfolgen (BTDrs 16/10144, 97, krit hierzu Bumiller/Harders/Schwamb § 225 Rz 4).

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