Rn 3

Die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 I VersAusglG, die nach § 114 IV Nr 7 nicht dem Anwaltszwang unterliegt, stellt eine verbindliche, nach ihrem Zugang nicht mehr frei widerrufliche Willenserklärung dar (Frankf Beschl v 11.8.17 – 3 UF 8/14 – NZFam 17, 1064). Dagegen liegt in der Erklärung der ausgleichsberechtigten Person, den Ausgleich eines betrieblichen Anrechts in die Versorgungsausgleichskasse (als Auffangversorgungsträger) zu wünschen, keine Wahl der Zielversorgung (und auch kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts), sodass eine andere gewünschte Versorgung später noch gewählt werden kann (BGH Beschl v 13.12.17 – XII ZB 214/16 – NZFam 18, 175 f Rz 12).

 

Rn 4

Nach Abs 2 obliegt es der ausgleichsberechtigten Person, gegenüber dem Gericht rechtzeitig nachzuweisen, dass der von ihr ausgewählte Zielversorgungsträger mit der externen Teilung einverstanden ist (dies gilt nicht für die Auffangversorgungsträger nach § 15 V VersAusglG). Dieser Nachweis muss innerhalb der nach Abs 1 gesetzten Frist, ohne Fristsetzung spätestens bis zur Entscheidung, vorliegen (BTDrs 16/10144, 95). Hält man richtigerweise die Ausübung des Wahlrechts auch nach Ablauf der gesetzten Frist für zulässig (s Rn 2), muss dies konsequenterweise auch für die Vorlage des Nachweises gelten. Neben dem reinen Einverständnis eines Zielversorgungsträgers müssen zudem die für eine private Zielversorgung maßgeblichen Bedingungen (zB Bezeichnung des Tarifs und Verzinsung) mitgeteilt werden, da diese in der Beschlussformel zu benennen sind (BGH Beschl v 17.7.19 – XII ZB 437/18 – NJW 19, 3228, 3230 f Rz 23 ff). Der Zielversorgungsträger kann sein zunächst erklärtes Einverständnis im Laufe des Verfahrens abändern, wenn der von ihm ursprünglich angebotene Versicherungstarif inzwischen geschlossen worden ist (BGH Beschl v 17.7.19 – XII ZB 437/18 – NJW 19, 3228, 3229 f Rz 10 ff).

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