Rn 2

Um das Verfahren voranbringen zu können, räumt Abs 1 dem Gericht – in Ermangelung gesetzlicher Fristen – die Möglichkeit der Fristsetzung für Erklärungen ein, welche die Voraussetzungen für eine externe Teilung nach § 14 II VersAusglG herbeiführen sollen oder die Wahl einer bestimmten Zielversorgung nach § 15 I VersAusglG zum Gegenstand haben. Bei dieser Frist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist, sodass eine (erstmalige) Wahlrechtsausübung auch noch nach Fristablauf (ggf auch noch im Beschwerdeverfahren) möglich ist (zum Streitstand vgl Bumiller/Harders/Schwamb § 222 Rz 6). Unterbleibt die Benennung einer Zielversorgung, erfolgt nach § 15 V VersAusglG ein Ausgleich über die GRV oder – im Falle eines betrieblichen Anrechts – über die Versorgungsausgleichskasse (Auffangversorgungsträger). Durch das Gesetz zur Änderung des VA-Rechts (BGBl I 21, 1085) wurde der ausgleichsberechtigten Person im Falle der Teilung einer laufenden Versorgung ein Wahlrecht eingeräumt (§ 19 II Nr 5 VersAusglG nF). Sie kann entweder den Wertausgleich des Anrechts bei der Scheidung akzeptieren oder für einen (schuldrechtlichen) Ausgleich nach der Scheidung optieren. Auch für die Ausübung dieses Wahlrechts kann das Gericht der ausgleichsberechtigten Person nun nach Abs 1 eine Frist setzen.

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