Rn 3

Die Mitteilungspflicht besteht auch ggü anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der Anordnung betroffen sind. Dazu gehören insb Schulen, Kindergärten u Jugendhilfeeinrichtungen, die von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben werden (BTDrs 16/9733, 296). Mitteilungen an entsprechende Einrichtungen mit privaten Trägern erfolgen nicht. Das Jugendamt wird nach Maßgabe der §§ 212, 213 informiert bzw am Verfahren beteiligt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge