Rn 2

Nach § 216a S 1 hat das FamG Anordnungen nach den §§ 1 u 2 GewSchG der örtlich zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht in allen Gewaltschutzsachen, also – anders als bei der Mitteilung nach § 212 – nicht nur bei Anordnungen nach § 2 GewSchG. Sie gilt für einstweilige Anordnungsverfahren ebenso wie für Hauptsacheverfahren. Mitzuteilen ist nicht nur die Anordnung, sondern – was in der Praxis häufig übersehen wird – auch deren Änderung oder Aufhebung. Wird ein Gewaltschutzantrag zurückgewiesen, ist keine Mitteilung notwendig.

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