Rn 6

In einstweiligen Anordnungsverfahren in Gewaltschutzsachen kann das FamG nach § 53 II 1 die Zulässigkeit der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an den Ag anordnen. Die einstweilige Anordnung wird dann gem § 53 II 2 mit ihrem Erlass wirksam (Hamm Beschl v 6.1.11 – II-8 WF 322/10, FamRZ 11, 830).

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