Rn 14

Entscheidungen in einstweiligen Anordnungsverfahren sind nach § 57 S 1 grds unanfechtbar. Die Beteiligten können gem § 54 II aber beantragen, dass das FamFG aufgrund mündlicher Verhandlung erneut über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beschließt. Der ASt kann alternativ das Hauptsacheverfahren einleiten. Der Ag kann (im Fall des Erlasses der einstweiligen Anordnung) nach § 52 II 1 beantragen, dem ASt aufzugeben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist das Hauptsacheverfahren einzuleiten oder Antrag auf Bewilligung von VKH für das Hauptsacheverfahren zu stellen. Kommt der ASt dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ist die einstweilige Anordnung aufzuheben (§ 52 II 3). Zuständig für das Hauptsacheverfahren ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat (München Beschl v 21.12.10 – 33 WF 2159/10 – FamRZ 11, 1078). Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auch die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von VKH unanfechtbar, denn der Rechtsmittelzug kann im VKH-Prüfungsverfahren nicht weiter reichen als in der Sache selbst (aA Hambg Beschl v 20.10.20 – 12 WF 125/20, NZFam 20, 1065).

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