Rn 2

Verlangt die verletzte Person nach § 2 I GewSchG Zuweisung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung, ist nach § 213 I 1 das Jugendamt anzuhören, wenn in dem Haushalt minderjährige Kinder leben, und zwar unabhängig von der Beteiligung nach § 212. Die Anhörung erfolgt – anders als nach § 49a II FGG aF – nicht nur im Fall einer ablehnenden, sondern auch vor einer stattgebenden Entscheidung. Denn auch die Zuweisung der Wohnung hat im Regelfall erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der betroffenen Kinder (BTDrs 16/6308, 251). In begründeten Ausnahmefällen (›soll‹) kann das Gericht von der Anhörung absehen. Ergeht die Entscheidung wg Gefahr im Verzug im Wege einstweiliger Anordnung ohne vorherige Anhörung des Jugendamts, ist die Anhörung nach § 213 I 2 unverzüglich nachzuholen.

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