Rn 1

Dem Gericht ist die Möglichkeit eröffnet, Annexanordnungen zu treffen (Keidel/Giers § 209 Rz 1). Das dient nicht nur der Verfahrensökonomie und zügigen Umsetzung der Endentscheidungen, sondern auch dem Schutz desjenigen, an den zugewiesen wird. Der Ausspruch über die Zuweisung der Ehewohnung allein ermöglicht bspw noch nicht die Zwangsvollstreckung in Form der Räumung. Hierfür bedarf es der gesonderten Titulierung auf Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung sofort oder binnen einer bestimmten Frist (Frankf Beschl v 18.7.22 – 6 UF 87/22 – NJW-RR 22, 1226 = openJur 22, 15029).

 

Rn 1a

Ob eine Annex- bzw Durchführungsanordnung getroffen wird, ist, soweit nicht ohnehin beantragt, eine Ermessensentscheidung des Gerichts – allerdings verbunden mit dem gesetzgeberischen Auftrag, entspr zu verfahren. Eine diesbezügliche Ermessensentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts kann in der Beschwerdeinstanz aufgrund Ausübung einer eigenen Ermessensentscheidung aufgehoben oder modifiziert werden (Frankf Beschl v 18.5.22 – 6 UF 42/22 – openJur 22, 11141).

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