Gesetzestext

 

Stirbt einer der Ehegatten vor Abschluss des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt.

 

Rn 1

Die Ehewohnungs- und Haushaltssachen sind höchstpersönliche Rechte der Ehegatten. Als solche sind sie nicht vererblich. Mit dem Tod eines der Beteiligten hat sich der Rechtsstreit damit erledigt. Eine Fortsetzung durch die Erben ist nicht möglich. Etwas anderes gilt aber insoweit, als es um die Kosten des Rechtsstreits geht. Denn die Kostenentscheidung hat sich nicht erledigt und das Verfahren muss von den Rechtsnachfolgern bzw Erben diesbezüglich fortgeführt werden (Keidel/Giers § 208 Rz 1). Trotzdem sind die Erben nicht schutzlos. In Haushaltssachen hat der Erbe die Möglichkeit, sich auf den ›Voraus‹ des § 1932 BGB zu berufen. In § 1932 BGB heißt es: ›Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm außer dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt.‹ Handelt es sich um ein Ehewohnungsverfahren, hat der Erbe uU gegen den Vermieter einen Anspruch aus §§ 563 ff BGB (Eintritt in das mit dem Erblasser bestehende Mietverhältnis) (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 16).

 

Rn 2

Bei Ehewohnungssachen ist an § 1969 BGB (›der Dreißigste‹) zu denken. Auch im Erbrecht wird die Ehewohnung jedenfalls noch für 30 Tage als solche geschützt.

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