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Auch ohne Antrag auf Beteiligung zum Verfahren hat das Gericht dem Jugendamt in Ehewohnungssachen die Möglichkeit der Anhörung zu geben. Damit sollen die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder geschützt werden (Brandbg Beschl v 15.1.19 – 10 UF 14/18). Der Begriff der ›Ehewohnungssachen‹ ist an dieser Stelle im Gegensatz zu den Ausführungen zu § 200 eng auszulegen. Handelt es sich zB um einen Antrag auf Zahlung einer Nutzungsvergütung während der Trennungszeit, dann ist das zwar eine Ehewohnungssache. Die Notwendigkeit der Anhörung des Jugendamtes besteht dennoch nicht (Zweibr Beschl v 18.4.13 – 6 UF 139/12, FamRZ 13, 1980). Denn das Recht des Kindes ist nicht unmittelbar betroffen.

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