Rn 2

Der Gesetzestext spricht nicht davon, dass es sich um die eigenen Kinder der Ehegatten handeln muss. Deshalb sind auch Pflegekinder oder Kinder, die wegen im Einzelfall bestehender sozialer Verhältnisse (zB ›sozialer Vater‹) in der Wohnung eines der Beteiligten wohnen, über § 205 FamFG geschützt.

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