Rn 8

Der Verfahrens- und Gegenstandswert von Haushalts- und Ehewohnungssachen beträgt gem § 48 Abs 1 FamGKG in Fällen des § 1361b BGB 3.000,00 EUR, in Fällen des § 1568a BGB 4.000,00 EUR. Für Haushaltssachen beträgt der Gegenstandswert iRd Trennung 2.000,00 EUR, nach Ehescheidung 3.000,00 EUR. Das gilt auch für Verfahren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung, deren Höhe uU sehr viel höher ist. Denn durch die Zuordnung zu Ehewohnungssachen kommt es zur Anwendung des § 48 Abs 1 (AG Dinslaken Beschl v 28.2.18 – 16 f 350/12). Selbst ein Widerantrag soll keinen Anlass für eine Erhöhung des Regelwertes bieten (Frankf Beschl v 26.1.22 – 6 UF 70/21 – openJur 22, 5777, FamRZ 22, 1274).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge