Rn 4

Nach Abs 1 ist unter mehreren örtlich zuständigen Gerichten das zuerst mit der Angelegenheit befasste Gericht zuständig (›Vorgriffszuständigkeit‹). Maßgebend ist nur, wann das Gericht mit einer Sache befasst wurde, nicht, wann es tatsächlich tätig geworden ist. Die Anknüpfung an einen nach außen erkennbaren Zeitpunkt dient der höheren Transparenz und erhöht die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. In auf Antrag eingeleiteten Verfahren wird dieser Zeitpunkt durch den Eingang des Antrags bestimmt; in vAw eingeleiteten Verfahren kommt es auf die Kenntnisnahme der Umstände an, die eine Verpflichtung zur Tätigkeit des Gerichts begründen (Begr zu § 2 RegE in BTDrs 16/6308, S 175).

 

Rn 5

Eine nach Abs 1 begründete Zuständigkeit betrifft nur die Angelegenheit, in der das Gericht tätig geworden ist, wobei es darauf ankommt, ob sie Gegenstand eines einheitlichen und selbstständigen Verfahrens sein kann (etwa bei ›Dauerverfahren‹ und ›Gesamtverrichtungen‹, wie Betreuung, Erteilung, Einziehung und Kraftloserklärung eines Erbscheins nach demselben Erblasser, Anordnung und richterliche Prüfung der Freiheitsentziehung nach §§ 417 und 428). Nicht erfasst sind einzelne Angelegenheiten, auch wenn zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang besteht (Prütting/Helms/Prütting § 2 Rz 24), wie es bei Eröffnung des Testaments durch das Gericht, der Verwahrung und Erteilung des Erbscheins durch das Nachlassgericht (BayObLG Rpfleger 95, 254 [OLG Frankfurt am Main 11.11.1994 - 20 W 534/94]), Erteilung des Erbscheins und Testamentsvollstreckerzeugnisses (LG Berlin Rpfleger 71, 318) und Stellung eines neuen Antrags nach Rücknahme (KG Rpfleger 70, 134) der Fall ist.

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