Rn 4

Auch hier werden die unselbstständigen Teile des Aufhebungsverfahrens, wie etwa die Entscheidung zur Namensführung, einbezogen. Außer Betracht bleibt hingegen das selbstständige Verfahren auf Rückübertragung der elterlichen Sorge bzw Bestellung eines Vormunds oder Pflegers (§ 1764 Abs 4 BGB), bei dem es sich um eine Kindschaftssache (§ 151) handelt. Die Aufhebung erfolgt im Falle des § 1760 BGB auf Antrag (§ 1762 BGB) und im Falle des § 1763 BGB vAw. Funktionell zuständig ist der Richter (§ 14 Abs 1 Nr 15 RpflG).

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