Rn 12

Statthaft ist das Wiederaufnahmeverfahren nur im oben beschriebenen Anwendungsbereich des § 185 (Rn 2, 3). Für die Zulässigkeit des Antrags ist das Behaupten eines Wiederaufnahmegrundes, gestützt auf die Vorlage eines den Anforderungen entsprechenden Gutachtens, notwendig. Erforderlich ist für die Antragstellung allein, dass eine andere Entscheidung nach dem Vortrag des ASt nicht ausgeschlossen erscheint. Ob das neue Gutachten tatsächlich zur Erschütterung der Erstentscheidung geeignet ist, ist erst im weiteren Verlauf des Wiederaufnahmeverfahrens zu untersuchen (Keidel/Engelhardt Rz 5).

 

Rn 13

Die Zulässigkeit des Restitutionsantrags setzt das Vorliegen des Gutachtens im Zeitpunkt der Antragstellung voraus; durch nachträgliches Einreichen kann jedoch der zunächst unzulässige Antrag rückwirkend zulässig werden (Musielak/Borth/Borth/Grandel Rz 6, BGH NJW 82, 2128 [BGH 29.04.1982 - IX ZR 37/81]). Der Beweis ist über den Wortlaut hinaus auch ohne Vorlage geführt, wenn das in Bezug genommene Gutachten sich bereits im Gewahrsam des Gerichts oder einer anderen Behörde befindet (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 8).

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