Rn 9

Ausgenommen vom Verbot der Verfahrensverbindung ist ausweislich des Abs 1 S 2 zudem die Verbindung des Verfahrens auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft mit einem Antrag auf Zahlung des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB iVm § 1612b BGB für die Zeit des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens (Annexverfahren; Kemper/Schreiber/Fritsche Familienverfahrensrecht Rz 5). Neben S 1 ist hier der einzige Fall einer zulässigen objektiven Antragshäufung geregelt (HK-ZPO/Kemper FamFG Rz 2). Diese Ausnahmeregelung lässt sich dadurch legitimieren, dass der Beschluss über den Mindestunterhalt bei Feststellung der Vaterschaft ohne weitere Tatsachenklärung und Beweiserhebung ergehen kann, sodass keine Belastung des Verfahrens anzunehmen ist (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 1).

 

Rn 10

Zu beachten ist, dass die Verfahren trotz ihrer Verbindung eigenständig bleiben und die jeweils geltenden Verfahrensvorschriften weiterhin Anwendung finden. Die Unterhaltssache bleibt daher eine Familienstreitsache (§§ 112 Nr 1, 231 I Nr 1), sodass neben den unterhaltsrechtlichen Vorschriften auch die Regelung des § 114 I zu beachten ist (Haußleiter/Eickelmann Rz 9). Insb kann nach § 237 III 1 grds nur der gesetzliche Mindestunterhalt beantragt werden. Hiervon kann nur das Kind durch Forderung eines geringeren Betrags zur Beschleunigung des Verfahrens abweichen (Keidel/Engelhardt Rz 3). Nicht zulässig ist folglich eine Verbindung der Abstammungssache mit einer Klage auf Zahlung bezifferten oder rückständigen Unterhalts (BeckOKFamFG/Weber Rz 9). Im Hinblick auf eine schnelle Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bleibt der Einwendungsausschluss des § 237 III 3 auch dann bestehen, wenn im Verlauf des Verfahrens die Vaterschaft feststeht oder anerkannt wird. Eine Herabsetzung des Unterhalts kann vom Vater insofern ebenso wenig verlangt werden, wie eine Erhöhung durch das Kind (München FamRZ 19, 796). Über den Unterhalt kann auch durch Versäumnisentscheidung oder aufgrund eines Anerkenntnisses entschieden werden (BeckOKFamFG/Weber Rz 8).

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