Rn 1

Die Vorschrift regelt die örtliche Zuständigkeit und damit eine Verfahrensvoraussetzung. Die Zuständigkeiten sind ausschließlich. Große Bedeutung hat zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt. Dabei handelt es sich um den Lebensmittelpunkt, der sich durch einen Aufenthalt von längerer Dauer (idR 6 Monate) an diesem Ort verfestigt hat. Normzweck ist die Konzentration der Zuständigkeit für alle das Kind betreffenden Verfahren bei einem Gericht, was durch die Möglichkeit der Verfahrensverbindung nach § 179 begünstigt wird (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani Rz 2). Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Anhängigkeit des verfahrensleitenden Antrags nach §§ 171 I, 23 I beim sachlich zuständigen Gericht (BeckOKFamFG/Weber Rz 3; aA: Haußleiter/Eickelmann Rz 2: Rechtshängigkeit des Antrags).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge