Rn 4

Die Mitteilungspflicht nach Abs 2 korrespondiert mit § 1617 II BGB, wonach das Gericht einem Elternteil das alleinige Namensbestimmungsrecht überträgt, wenn die (gemeinsam sorgeberechtigten) Eltern ohne Ehenamen nicht binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes seinen Geburtsnamen bestimmt haben. Soweit die Eltern sich nicht auf einen Vornamen des Kindes verständigen konnten, ist nicht ein Verfahren nach § 1617 II BGB, sondern eines nach § 1628 BGB erforderlich (Karlsr StAZ 16, 377 [OLG Karlsruhe 19.02.2016 - 5 UF 171/15]; Staud/Hilbig-Lugani § 1617 Rz 60; Erman/Döll § 1617 Rz 12; Grüneberg/Götz Einf v § 1616 Rz 9). Zuständig für die Entscheidung nach § 1617 ist nach allgM gem § 14 I Nr 5 RPflG der Richter (Frankf FamRZ 96, 819; Staud/Hilbig-Lugani § 1617 Rz 70; Erman/Döll § 1617 Rz 13; Grüneberg/Götz § 1617 Rz 7). Die Eltern sollten auf eine unverzügliche Antragstellung nach § 1628 BGB hingewiesen werden (Prütting/Helms/Hammer § 168a Rz 4; MüKoFamFG/Heilmann § 168a Rz 12a).

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