Rn 46

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers findet gem § 11 I RPflG die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 ff statt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes muss gem § 61 I 600 EUR übersteigen oder aber gem § 61 II die Beschwerde unter den in § 61 III 1 Nr 1 genannten Voraussetzungen zugelassen worden sein. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 59 I und setzt eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten voraus. Der jeweilige ASt ist grds beschwerdeberechtigt, wenn die Festsetzung des geltend gemachten Anspruchs ganz oder teilw abgelehnt wird. Die Staatskasse ist beschwert, soweit sie zu Zahlungen verpflichtet worden oder ein Rückgriffsanspruch abgelehnt worden ist. Der Mündel ist beschwert, wenn er zur Zahlung an den ASt oder aber im Wege des Regresses an die Staatskasse verpflichtet wird. Da die Festsetzung des Anspruchs eines ASt aus der Staatskasse keine Bindungswirkung gegenüber dem Mündel entfaltet, ist dieser auch insoweit nicht beschwerdebefugt.

 

Rn 47

Ist die Mindestbeschwer nach § 61 I nicht erreicht, findet nach § 11 II 1 RPflG die (sofortige) Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von 2 Wochen einzulegen ist. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen; anderenfalls muss er sie dem Richter zur Entscheidung vorlegen, § 11 II 5, 6 RPflG. Eine wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer unzulässige Beschwerde ist als Erinnerung auszulegen (BGH MDR 12, 1242).

 

Rn 48

Wird Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Festsetzungsbeschluss eingelegt, besteht gem § 68 I 2 kein Abhilferecht. Die Beschwerde ist sogleich dem OLG als Beschwerdegericht vorzulegen, § 119 I Nr 1 lit a GVG.

 

Rn 49

Richtet sich die Beschwerde demgegenüber gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts oder des AG (§ 419), ist zunächst der Rechtspfleger bzw Richter, der die Entscheidung getroffen hat, berufen, eine Abhilfeentscheidung zu treffen, § 68 I 1. Hilft er nicht ab, legt er die Beschwerde dem LG als Beschwerdegericht vor, §§ 68 I 1 Hs 2 iVm § 72 I 2 GVG.

 

Rn 50

Im Beschwerdeverfahren gilt das Verschlechterungsverbot, sodass die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden darf (MüKoFamFG/Heilmann § 168 Rz 40; Keidel/Engelhardt § 168 Rz 37, jeweils mwN).

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