Rn 43

Die Entscheidung über die Festsetzung erfolgt durch einen zu begründenden und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehenden Beschluss gem §§ 38 ff (Prütting/Helms/Fröschle § 292 Rz 40; Sternal/Giers § 292 Rz 19).

 

Rn 44

Der Beschluss erwächst in materielle Rechtskraft, sodass eine erneute Entscheidung über die geregelten Ansprüche nicht in Betracht kommt, also weder Nach- oder Rückforderungen geltend gemacht werden können (Prütting/Helms/Fröschle § 292 Rz 41; Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 34; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 33; Keidel/Engelhardt § 168 aF Rz 22; BayObLG FamRZ 98, 1055). Die Entscheidung über die festgesetzten Ansprüche wirkt aber nur inter pares, also nur zwischen den Beteiligten des Festsetzungsverfahrens. Das hat zur Folge, dass die Feststellung der fehlenden Mittellosigkeit des Mündels im Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse im nachfolgenden Festsetzungsverfahren unmittelbar gegen den Mündel keine Bindungswirkung entfaltet und der ASt bei einer abweichenden Beurteilung der Mittellosigkeit uU leer ausgeht.

 

Rn 45

Ist die Mittellosigkeit des Mündels oder Pfleglings zweifelhaft, darf das Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse und hilfsweise auch gegen den Mündel gerichtet werden (BGH FamRZ 15, 1880; BayObLG FamRZ 01, 377; Prütting/Helms/Fröschle § 292 Rz 16; Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 18; Keidel/Engelhardt § 168 Rz 22; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 Rz 27).

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