Rn 39

Gem Abs 4 S 1 ist der Mündel anzuhören, bevor Zahlungen gegen ihn festgesetzt werden. Die Anhörung muss nicht zwingend persönlich erfolgen (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 30; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 19; Keidel/Engelhardt § 168 aF Rz 13; Haußleiter/Eickelmann § 168 aF Rz 12; BayObLG FamRZ 98, 1185). Einer Anhörung des Mündels bedarf es demgegenüber nicht bei einer Festsetzung gegen die Staatskasse; hierdurch wird der Mündel nicht in seinen Rechten beeinträchtigt, da die Festsetzung gegen die Staatskasse ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfaltet (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 30; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 19; Keidel/Engelhardt § 168 aF Rz 13; BayObLG FamRZ 04, 305; 01, 377).

 

Rn 40

Bei Minderjährigen ist deren gesetzlichem Vertreter rechtliches Gehör zu gewähren. Ist dieser zugleich der Anspruchsteller und richtet sich der Anspruch nicht ausschließlich gegen die Staatskasse, scheidet eine Vermittlung rechtlichen Gehörs durch ihn aus (MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 19; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 30 mwN). Da in diesem Fall eine Interessenkollision besteht, ist gem §§ 1796, 1909 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands scheidet in ausschließlich vermögensbezogenen Verfahren aus (Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 31; Prütting/Helms/Fröschle § 292 Rz 38; MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 19; Keidel/Engelhardt § 168 aF Rz 13; aA wohl Haußleiter/Eickelmann § 168 aF Rz 13).

 

Rn 41

Gem Abs 4 S 2 ist auch der Erbe des Mündels zu hören, bevor gegen ihn nach Abs 3 ein Rückgriffsanspruch festgesetzt wird.

 

Rn 42

Dem Vertreter der Staatskasse (Bezirksrevisor) ist rechtliches Gehör zu gewähren, bevor eine Festsetzung gegen die Staatskasse erfolgt. Ist die Festsetzung auf Antrag des Mündels erfolgt oder erfolgt sie vAw, so ist dem Vormund rechtliches Gehör zu gewähren (MüKoFamFG/Heilmann § 168 aF Rz 20; Prütting/Helms/Hammer § 168 aF Rz 32; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 168 aF Rz 32).

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