Rn 21

Die Auswahlentscheidung kann, soweit sie im Hauptsacheverfahren ergangen ist, mit der Beschwerde nach §§ 58 ff angefochten werden. Ist die Auswahlentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffen worden, ist sie unanfechtbar, § 57 S 1. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 59, setzt mithin voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Auswahlentscheidung in eigenen Rechten beeinträchtigt ist.

 

Rn 22

Das Kind ist durch die Auswahl eines Vormunds in seinen Rechten betroffen und kann, vertreten durch den Vormund, Beschwerde einlegen. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind selbst und ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde erheben, § 60. Ist das Kind mit der Auswahl des Vormunds nicht einverstanden, wird die Beschwerde gegen die Auswahlentscheidung gegenüber dem Überprüfungsverfahren nach Abs 3 mit dem ohnehin eingeschränkten Anwendungsbereich vorzugswürdig sein, denn selbst wenn die Auswahl iSd Mündels korrigiert wird, ist diese Entscheidung nicht vollstreckbar (vgl Rn 38). Ein für das Kind bestellter Verfahrensbeistand kann gem § 158b III 2 im Interesse des Kindes Beschwerde einlegen (vgl § 158b Rn 16). Die Eltern des Kindes sind jedenfalls beschwerdeberechtigt, wenn sie die die Auswahl des Vormunds zugleich mit der Anordnung der Vormundschaft und der zugrunde liegenden Sachentscheidung (Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB, Ruhensanordnung nach § 1674 BGB) angreifen. Insofern greift die Entscheidung in ihr Sorgerecht ein (vgl ebenso Prütting/Helms/Hammer § 168a Rz 23; Sternal/Schäder § 168 Rz 23; Heilmann/Dürbeck § 59 Rz 5). Nach der Rspr des BVerfG (FamRZ 15, 208; vgl auch FamRZ 22, 722 zur Auswahl des Betreuers) ist zudem die Berücksichtigung naher Familienangehöriger bei der Auswahl des Vormunds/Ergänzungspflegers notwendiger Bestandteil der iRd § 1666 BGB gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die dem Verlust des Sorgerechts nachfolgende Auswahl eines (zB endgültigen) Vormunds berührt die Rechte der Eltern nicht mehr unmittelbar. Nicht berücksichtigte nahe Verwandte des Kindes sind durch die erfolgte Auswahl eines anderen Vormunds/Pflegers nicht in ihren Rechten betroffen. Nach der Rspr des BGH (zu § 1779 II 2 BGB aF) folgt weder aus Art 6 I GG noch aus den nach § 1778 II Nr 1 BGB zu berücksichtigenden familiären Beziehungen und persönlichen Bindungen des Kindes eine Betroffenheit in eigenen Rechten (FamRZ 13, 1380; 11, 552; Kobl FamRZ 21, 955: Großeltern; vgl entspr BGH FamRZ 20, 498: Pflegeeltern). Beschwerdeberechtigt ist die von den Eltern nach § 1782 BGB benannte und nach § 1783 BGB übergangene bzw nach § 1784 BGB ausgeschlossene Person (Rostock FamRZ 22, 279). Der ausgewählte Vormund ist in eigenen Rechten betroffen und beschwerdebefugt (Dresd FamRZ 22, 277; München, Beschl v 9.4.2021 – 16 WF 15/21, bestätigt durch BGH FamRZ 21, 1885; vgl auch Frankf FamRZ 20, 1843: Jugendamt). Die Beschwerdebefugnis des Jugendamts/ASD folgt bereits aus § 162 III 2 (vgl § 162 Rn 22 ff).

 

Rn 23

Wurde die Auswahlentscheidung von einem Rechtspfleger erlassen, kann bei fehlender Beschwerdeberechtigung nach § 59 grds nach § 11 I 1 RPflG Erinnerung eingelegt werden (BGH FamRZ 13, 1380; Sternal/Schäder § 168 Rz 24). Die Erinnerungsberechtigung besteht schon dann, wenn der Erinnerugsführer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung hat und in dem Verfahren beteiligt worden ist (BGH aaO). Das ist insb bei Großeltern und anderen nahen Verwandten regelmäßig nicht der Fall, denn diese werden durch die Auswahlentscheidung nicht in ihren Rechten betroffen (BGH FamRZ 13, 1380, s.o.), sodass ihre förmliche Beteiligung nach § 7 II Nr 1 ausscheidet. Pflegeeltern können nach § 161 I förmlich beteiligt werden und dies über § 7 V ggf mit der sofortigen Beschwerde erzwingen, sodass ihnen bei Erfolg die Rechtspflegererinnerung offensteht.

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