Rn 25

Liegen die Voraussetzungen für die Regelung eines Umgangs vor, ist dieser konkret zu regeln. Anderenfalls ist der Umgangsantrag zurückzuweisen (BGH FamRZ 17, 1668; Frankf FamRZ 19, 37; 13, 1994). Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu § 1686a BGB Bezug genommen – vgl zB Staud/Dürbeck § 1686a BGB Rz 17 ff.

 

Rn 26

Der Anspruch auf Auskunftserteilung bezieht sich ebenso wie der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes, sodass insb die regelmäßige Übersendung von Fotografien und Zeugnissen des Kindes in Betracht kommen (Frankf FamRZ 17, 307; Staud/Dürbeck § 1686a, Rz 24).

 

Rn 27

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 80 ff. Ist der Antrag erfolglos geblieben, entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem ASt aufzuerlegen. Diesem sind, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, regelmäßig die Kosten der Inzidentprüfung seiner Vaterschaft aufzuerlegen. Allerdings ist eine Kostenbeteiligung der Mutter an den Verfahrenskosten – und damit auch an den Kosten des Sachverständigengutachtens – nicht ausgeschlossen (Heilmann/Heilmann § 167a Rz 21; MüKoFamFG/Heilmann § 167a Rz 18).

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