Rn 22

Vor einer freiheitsentziehenden Unterbringung muss das Gericht gem § 321 iR einer förmlichen Beweisaufnahme (§ 30 II) ein Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme einholen. Gem § 321 I 3 soll sich das Gutachten auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. Geht es um eine freiheitsentziehende Maßnahme, genügt gem § 321 II die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses; dies spricht § 167 VI 3 auch für die freiheitsentziehenden Maßnahmen gegenüber Minderjährigen ausdr aus, ohne allerdings Mindestkriterien aufzuführen, denen das Zeugnis genügen muss (Götz FamRZ 17, 1289, 1294; Vogel FF 18, 356, 358). Hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation enthält § 167 VI besondere Vorgaben für die Verfahren nach § 151 Nr 6 und 7. Der Sachverständige hat das betroffene Kind gem § 321 I 2 persönlich zu untersuchen. Erscheint der Minderjährige nicht zu der Untersuchung, kann er gem § 322 iVm §§ 283 f durch die zuständige Behörde vorgeführt werden. Zuständige Behörde ist in Verfahren nach § 151 Nr 6 das Jugendamt bzw die nach Landesrecht zuständige Behörde in Verfahren nach § 151 Nr 7. Ist es zur Vorbereitung der Begutachtung erforderlich, den Minderjährigen zu beobachten, kann das Familiengericht auch die Unterbringung für längstens 6 Wochen anordnen, um die zwingend erforderliche Begutachtung sicherzustellen. Die Verwertung des Sachverständigengutachtens setzt gem § 37 II voraus, dass das Gericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grds auch dem betroffenen Minderjährigen persönlich (und nicht nur dem Verfahrensbeistand) zur Verfügung zu stellen, soweit er verfahrensfähig ist. Davon kann grds unter den Voraussetzungen des § 325 I abgesehen werden, also wenn dies nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, um Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu vermeiden (BGH FamRZ 19, 1181; 18, 707). Allerdings ist hier weitergehend die in der Vorschrift des § 164 S 2 enthaltene Wertung in den Blick zu nehmen; danach kann von der Bekanntgabe an den Minderjährigen bereits dann abgesehen werden, wenn dadurch Nachteile für die Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit des Kindes zu befürchten sind (BGH FamRZ 12, 1556; Prütting/Helms/Hammer § 167 Rz 37). Dies setzt aber voraus, dass der Verfahrensbeistand mit dem Minderjährigen in geeigneter Form über den Inhalt des Gutachtens spricht (BGH FamRZ 12, 1556 zum Verfahrenspfleger).

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