Rn 14

Die Verfahrensbeteiligung in Unterbringungssachen ist in § 315 geregelt. Gem § 315 I Nr 1 ist das von der Unterbringungsmaßnahme betroffene Kind zu beteiligen, sofern es das 14. Lebensjahr vollendet hat, § 167 III. Entspr § 315 I Nr 2 iVm § 1823 BGB ist der aufenthaltsbestimmungsberechtigte gesetzliche Vertreter des Kindes (Eltern, Vormund oder Pfleger mit entsprechendem Aufgabenkreis) zu beteiligen. Der für das Kind bestellte Verfahrensbeistand ist Beteiligter des Verfahrens, § 315 II. Das Jugendamt wird – ungeachtet der erforderlichen Anhörung – als ›zuständige Behörde‹ (MüKoFamFG/Heilmann § 167 Rz 10) nur auf seinen Antrag hin beteiligt, § 315 III; diese Regelung ersetzt § 162 II. Es wird zu Recht de lege ferenda gefordert, dass das Jugendamt hier ebenso wie nach § 162 II 1 in den Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ›Muss-Beteiligter‹ des Verfahrens wird (Hoffmann FamRZ 17, 337, 342; Dutta/Jacoby/Schwab/Zorn/Ivanits § 167 Rz 25). Bei einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung iSv § 151 Nr 7 wird die zuständige Behörde durch das jeweils anzuwendende Landesgesetz bestimmt. Im Interesse des Kindes können (vgl § 7 III) darüber hinaus die in § 315 IV 1 Nr 1–3 genannten Personen am Verfahren beteiligt werden. Erfasst sind nach Nr 1 insb Angehörige wie Pflegeeltern und die nicht sorgeberechtigten Eltern des Kindes, sofern das Kind bei ihnen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens bei ihnen gelebt hat. Nach Nr 2 kommt eine vom Kind benannte Vertrauensperson in Betracht. Hat das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, muss es eine Vertrauensperson nicht ausdr benennen; es ist ausreichend, wenn das Familiengericht aus den Äußerungen des Kindes oder den übrigen Umständen heraus erkennt, dass eine weitere Person existiert, der das Kind sein Vertrauen schenkt und deren Beteiligung an dem Verfahren im Interesse des Kindes geboten ist (BGH FamRZ 13, 115). Schließlich kann auch der Leiter oder die Leiterin der Einrichtung, in der das Kind lebt, nach Nr 3 beteiligt werden.

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