Rn 35

Die Vorschrift entspricht § 313 IV und enthält die wechselseitige Verpflichtung zur Mitteilung bei unterschiedlicher Zuständigkeit von dem nach § 167 I für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringung bzw freiheitsentziehenden Maßnahme zuständigen Gericht und dem Gericht, bei dem eine Vormundschaft oder eine die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme umfassende Pflegschaft eingerichtet ist. Die Gerichte haben sich wechselseitig über die in Abs 2 ausdr genannten Entwicklungen zu informieren, um sicherzustellen, dass beide Richter über die Entwicklung des betreuten Falles im Bilde bleiben (Sternal/Schäder § 167 Rz 20).

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