Rn 38

Das Abänderungsverfahren nach Abs 1 ist auch ein gebührenrechtlich selbstständiges Verfahren (§ 31 II 1 1 FamGKG, sodass gem § 29 FamGKG die Gerichtsgebühren gesondert erhoben werden (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 32 FamGKG Rz 2). Anders die Überprüfungsverfahren nach Abs 2, 3: Nach der ausdrücklichen Regelung in § 32 Abs 2 S 2 gehören diese Verfahren kostenrechtlich zum ursprünglichen Verfahren und lösen deshalb keine Gerichtsgebühren aus (zB Frankf FamRZ 21, 1985). Dies gilt nicht für das evtl neu einzuleitende Verfahren nach §§ 1666 ff BGB (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 32 FamGKG Rz 3; Musielak/Borth/Borth/Grandel § 166 Rz 7).

 

Rn 39

Der Anwalt erhält für seine Tätigkeit im Abänderungsverfahren nach Abs 1 die allgemeinen Gebühren nach RVG Teil 3. Demgegenüber bildet das Überprüfungsverfahren gem § 15 II RVG auch in Bezug auf die Rechtsanwaltsgebühren keine gesonderte Angelegenheit, sofern nicht ausnahmsweise die Frist des § 15 V 2 RVG (2 Jahre) überschritten ist, was bei § 166 III nicht denkbar ist.

 

Rn 40

Da demzufolge im Überprüfungsverfahren nach § 166 II, III weder Gerichts- noch Anwaltskosten anfallen, kommt die Bewilligung von VKH für diese Verfahren nicht in Betracht (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 22 f; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 23; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 166 Rz 14; Heilmann/Heilmann § 166 Rz 28; Frankf FamRZ 21, 1985; 16, 926; Brandbg FamRZ 18, 368 [9. Senat] – zu § 166 II; aA Naumbg FuR 12, 206; Brandbg [13. Senat] FamRZ 18, 1159).

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